Bezeichnend ist denn auch, dass stets die Familie I.________ die Lagergebühren bezahlt hatte. Warum sie dies über Jahre hätte tun sollen, wenn sie nicht mehr Eigentümerin des Bildes wäre, bleibt unerfindlich. Die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, er habe bestimmte Abklärungen in Bezug auf das Bild bezahlt und im Gegenzug habe BB.________ I.________ weiterhin die Lagergebühren bezahlt wertet das Gericht als reine Schutzbehauptungen, da auf die Aussagen von K.________ wie bereits dargelegt nicht abgestellt werden kann und diese Angaben anderweitig in keiner Weise belegt sind.