39 - Das Bild befindet sich seit 1997 bei der BD.________ AG in BE.________ (Ort) und zwar eingelagert auf den Namen I.________. Wäre der Beschuldigte Eigentümer geworden, so wäre zweifellos einer der ersten Schritte, die er unternommen hätte, gewesen, die Einlagerung auf seinen Namen wechseln zu lassen. Damit kann die Frage offengelassen werden, ob der Zustand des Rahmens tatsächlich einen Transport an einen anderen Lagerort verhindert hätte. Bezeichnend ist denn auch, dass stets die Familie I.________ die Lagergebühren bezahlt hatte.