- BA.________ I.________ war nicht Alleineigentümerin des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2), sie hätte gemäss der Vereinbarung von 1961 nur dann allein über das Bild verfügen können, wenn sie mindestens CHF 400'000.00 dafür erhalten hätte. Nicht einmal K.________ macht geltend, er habe ihr vor dem 20. August 2008 CHF 400'000.00 für den angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) gegeben. Wenn die Verteidigung zu suggerieren versuchte, die Vereinbarung von 1961 habe längst keine Gültigkeit mehr gehabt, so sind dem die glaubhaften Aussagen der beiden Söhne I.________ entgegenzuhalten.