K.________ liess durch seinen Verteidiger ein auf den 20. August 2008 datiertes, angeblich BA.________ I.________ (= Ehefrau) unterzeichnetes Schreiben einreichen, gemäss dem er „nach unsern Verkaufs-Verhandlungen Eigentümer“ des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) sei. Dafür, dass er trotz dieses Schriftstücks nie zivilrechtlich Eigentum am Bild erworben hatte, sprechen folgende Argumente: