Dass es seit nunmehr mehr als zwanzig Jahren bei einer BD.________-Firma lagert und nicht einmal versichert ist, spricht eine mehr als deutliche Sprache. Zusammenfassend besteht für das Gericht daher kein Zweifel, dass es sich nicht um einen echten BJ.________ (berühmter Maler 2) handelt. b. Eigentum am Bild Strittig war im Laufe der Untersuchung insbesondere, wer wann Eigentümer des angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) war und heute ist. In dieser Ziffer wird über die objektive Eigentümerstellung Beweis geführt, auf das diesbezügliche Wissen der Beschuldigten wird separat eingegangen.