I.________ (=Ehemann) versprach ihm 2006 eine Verkaufsprovision von CHF 100‘000.00. Er hofft folglich (was sich aus seinen diversen Eingaben an den Staatsanwalt und seinen Beschwerden schliessen lässt) immer noch darauf, diese Verkaufsprovision oder zumindest eine Entschädigung zu erhalten, sollte das Bild dereinst doch noch verkauft werden können. Hinzu kommt, dass nicht nur das staatsanwaltschaftliche Gutachten, sondern auch alle anderen Umstände dagegen sprechen, dass es sich beim angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) um ein