Da feststeht, dass es sich nicht um einen echten BJ.________ (berühmter Maler 2) handelt, kommt dem Werk auf dem aktuellen Kunstmarkt kein Wert in der Höhe von mehreren Millionen, sondern bestenfalls von CHF 80'000.00 – 120'000.00 zu und das ist für die Beweiswürdigung in Bezug auf die angeklagten Delikte entscheidend.