Die Staatsanwaltschaft liess den BJ.________ (berühmter Maler 2) im Juni 2017 durch das Team von Dr. AX.________ begutachten. Aus Sicht des Gerichts ist das Gutachten entgegen den Behauptungen eines Teils der Parteien überzeugend und in allen Punkten nachvollziehbar verfasst. Die Gutachterin wurde von der Staatsanwaltschaft zudem mit allen Dokumenten von AY.________ bedient, sie ging in der Folge zwar knapp, aber dennoch nachvollziehbar auf dessen Behauptungen ein. Das Gericht stellt daher auf das Gutachten ab und erachtet es als erwiesen, dass es sich beim angeblichen BJ.________ (berühmter Maler 2) nicht um ein von BJ.