Beide hätten behauptet, dass nur noch ein Dokument fehle und dann am nächsten Tag alles erledigt sei. Er habe schon nachgebohrt, dann hätten sie ihm aber jeweils gesagt, «dass es jetzt gut sei, es sei jetzt erledigt mit den Erben» [pag. 05 003 009 Z. 298 ff.]). N.________, dessen Aussagen die Kammer ebenfalls für glaubhaft erachtet, erklärte auf Frage, inwiefern G.________ in den Bilderhandel verwickelt gewesen sei, er vermute, G.________ habe K.________ geholfen, Geld einzutreiben. Er sei ein «kreativer Mitdenker» gewesen (zum Ganzen pag. 05 001 004 Z. 103 f.). B.________ ging gemäss seinen überzeugenden Aussagen (vgl. E. 10.7.8 unten) davon aus, das Verhältnis zwischen G.__