Schliesslich ist unbestritten, dass K.________ G.________ mindestens einmal auf den Hof des Geschädigten X.________ begleitete, um diesem den Lagerschein des «BI.________ (berühmter Maler 1)» zu zeigen und ihn zu besänftigen, was eine Absprache von K.________ und G.________ bedingt, hätte ersterer ansonsten doch keinen Grund gehabt, den ihm unbekannte X.________ zu besuchen und bei Laune zu halten. Ferner sprechen auch die glaubhaften Aussagen von X.________ (vgl. E. 10.7.11) und anderen Geschädigten für eine Zusammenarbeit von K.________ und G.________ auf Augenhöhe. X.________ sprach im Zusammenhang der Protagonisten beispielsweise stets von G.________ und K.________ (G.________ und