Aufstellungen zu erhalten. Als ehemaliger Inhaber eines Geschäfts mit angeblichen Millionenumsätzen hätte er sich – mit anderen Worten – bei einem reinen Gewissen mit Sicherheit mehr für den Bilderhandel interessiert, mehr darüber gewusst und folglich besser darüber Auskunft geben können. Insgesamt wäre deshalb als lebensfremd zu qualifizieren, der gut ausgebildete G.________ habe sich von K.________ dazu instrumentalisieren lassen, ohne wirkliches Wissen über die Bilder und ohne je Urkunden (z.B. Expertisen, Kaufangebote, Gutachten) gesehen zu haben, bei verschiedensten Leuten Darlehen in Millionenhöhe «zu sammeln». Schliesslich ist unbestritten, dass K._____