Die aus buchhalterischer Sicht an den Tag gelegte Nachlässigkeit von K.________ und G.________, bei ihren Geldübergaben keine schriftlichen Darlehensverträge zu machen, keine Quittungen auszustellen, übergebene Gelder nicht zu zählen und keine exakten Aufstellungen, welche für die Rückzahlung notwendig gewesen wären, zu führen, ist nur damit erklärbar, dass die mangelnde Transparenz gewollt war, was mit einem legalen Handeln nicht vereinbar ist. G.________ ist zudem seit Jahren überschuldet und ver-