Schliesslich sprechen aus Sicht der Kammer folgende Umstände für eine Zusammenarbeit von G.________ und K.________: Zunächst ist davon auszugehen, dass K.________ die Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten – und damit die G.________ angelasteten Sachverhalte bzw. dessen Handeln, das auch ihm selber angerechnet wurde – nicht akzeptiert hätte, wenn er von seiner Unschuld überzeugt wäre. Folglich gelten die vorinstanzlichen Erwägungen zu K.________ als unbestritten, akzeptierte er sie doch durch Rückzug seiner Berufung, und stellen ein gewichtiges Indiz für die Erhärtung der G.________ vorgeworfenen Sachverhalte dar. Sodann handelt es sich bei G.________, der es bis zum BX.