Die Kammer kommt beweiswürdigend zum selben Schluss wie die Vorinstanz und schliesst sich deren Ausführungen daher vollumfänglich an. Wie bereits unter Erwägung 10.3.2 oben dargetan wurde, stellt die Kammer zusätzlich auf die insoweit glaubhaften Aussagen von K.________ in der Berufungsverhandlung ab, wonach er und G.________ ein Team gewesen seien, auf Augenhöhe zusammengearbeitet und beide finanziell vom Bilderhandel profitiert hätten. G.________'s Behauptungen, er sei von K.________ belogen und missbraucht worden, erachtet die Kammer demgegenüber wie erwähnt als unglaubhaft. Schliesslich sprechen aus Sicht der Kammer folgende Umstände für eine Zusammenarbeit von G._