Es hätte folglich gar keinen Grund gegeben, ihm zusätzlich SMS zu schreiben, es wäre viel naheliegender gewesen, die Differenzen über den Bilderhandel in einem direkten Gespräch auszutragen. Hinzu kommt, dass G.________ die SMS auch seinen Investoren zeigen und diesen damit angeblich belegen konnte, dass er K.________ zum Abschluss des Geschäfts dränge. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die SMS von G.________ an K.________ nichts am Beweisschluss ändern, dass G.________ genau wusste, dass die Bilder nicht wertvoll und K.________ nicht der Eigentümer war, mit anderen Worten die Investoren wissentlich belog.