G.________ reichte weiter diverse abfotografierte SMS von ihm an K.________ ein, um zu belegen, dass er von K.________ getäuscht worden sei bzw. dass er bis zum Schluss darauf hingearbeitet habe, dass der Bilderhandel zu einem guten Ende komme. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um verifizierte SMS handelt, sondern nur um Fotos der SMS, welche G.________ erstellt hat. Es ist deshalb grundsätzlich von einem eher tiefen Beweiswert dieser Fotos bzw. SMS auszugehen. Selbst wenn alle SMS so wie eingereicht versendet wurden, kann daraus jedoch aus den folgenden Gründen nicht geschlossen werden, G.________ sei von K.______