_ mit den Anlegern nicht gekannt zu haben. G.________ sei beim „Organisieren der Gelder“ selbständig gewesen, er habe ihm keine Weisungen erteilt. Er habe ihm auch nicht konkret vorgeschrieben, wie hohe Gewinnbeteiligungen er bei einem allfälligen Verkauf der Bilder nennen dürfe. Diese grosse „Freiheit“ im Umgang mit den Investoren spricht deutlich gegen ein Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis von G.________ gegenüber K.________.