33 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob man von einem Abhängigkeitsverhältnis von G.________ gegenüber K.________ ausgehen muss. Der Umstand, dass er von K.________ fast täglich Geld für seinen Lebensunterhalt erhielt und den grössten Teil des von ihm selbst bei den Geschädigten organisierten Geldes an K.________ übergab, spricht zunächst dafür. Es sprechen jedoch mehrere Punkte gegen eine Abhängigkeit in dem Sinne, dass G.________ nicht frei in seinen Entscheidungen gewesen wäre: