_ weder untergeordnet noch von diesem abhängig gewesen. Es erwog dazu Folgendes (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1214 ff.): Vorliegend geht es nicht darum, bereits die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen und zu entscheiden, ob die beiden Beschuldigten mittäterschaftlich zusammenwirkten, sondern es sollen Aussagen zu ihrer Beziehung gemacht werden.