K.________'s Schilderungen in der Berufungsverhandlung, wonach G.________ «relativ alles» gewusst habe, sie ein Team gewesen seien und auf Augenhöhe zusammengearbeitet hätten – wie in der nachfolgenden Erwägung 10.3.3 dargetan wird – mit erwiesenen Tatsachen sowie unbestrittenen Umständen überein und ergeben somit ein logisches Ganzes. Die Kammer stellt deshalb insoweit auf K.________'s Aussagen ab. 10.3.3 Zur Frage, ob G.________ von K.________ abhängig war oder ob sie zusammenarbeiteten Das WSG hielt dafür, die beiden hätten als Team gearbeitet und G.________ sei K.________ weder untergeordnet noch von diesem abhängig gewesen.