18 1192 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde K.________ – weil er das Urteil des WSG akzeptiert hatte – nicht mehr als beschuldigte Person, sondern als Zeuge befragt und war daher grundsätzlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Dennoch sind seine oberinstanzlich gemachten Aussagen teilweise mit Vorsicht zu geniessen. Was den Bilderhandel und die beiden Bilder angeht, äusserte sich K.________ genauso vage und widersprüchlich wie im gesamten Verfahren zuvor. Differenziert, nachvollziehbar, konstant und damit glaubhaft sagte K.________ hingegen aus, wenn es um seine Rolle und Handlungen bzw. Nichthandlungen sowie um die Beziehung zu G.________ und ihre Zusammenarbeit ging.