Dabei muss man aber berücksichtigen, dass K.________ natürlich ein Interesse daran hatte, eine möglichst lange und hohe Geldleistung an G.________ zu behaupten, d.h. es kann auch nicht einfach auf dessen Angaben abgestellt werden. Das Gericht lässt folglich offen, ab wann genau G.________ von K.________ fast täglich Geld erhielt. Es erachtet es jedoch in Würdigung aller Aussagen als erstellt, dass der Beschuldigte im Umfang von mehreren Hunderttausend Franken von deliktischem Geld profitierte.