- Im Januar 2018 hatte er eine dazu in diametralem Widerspruch stehende Variante zu bieten, indem er aussagte, für ihn sei der BJ.________ (berühmter Maler 2) 2015 verkauft gewesen, gemäss K.________ laufe dieser nur noch aus versicherungstechnischen Gründen auf seinen Namen. In der Schlusseinvernahme im August 2018 machte er geltend, in den ersten beiden Perioden seiner „Geldsammlungen“, die er gemäss seinen eigenen Listen auf bis Ende 2014 datierte, sei es praktisch nur um den BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen, da habe er den BI.