Wie bereits bei K.________ ausgeführt, wird sich nicht mehr klären lassen, seit wann sich die beiden Beschuldigten effektiv kennen und seit wann genau sie mit dem „Bilderhandel“ operierten. Aus dem früher gegen G.________ geführten Verfahren kann man immerhin schliessen, dass sich die beiden seit mindestens dem Jahr 2000 kennen dürften. Beweiswürdigend ist folglich einerseits das extrem schwankende Aussageverhalten von G.________ zu registrieren und andererseits festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten schon Jahre vor der angeklagten Deliktszeit zusammengearbeitet hatten.