Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der redegewandte und gegenüber Dritten bestimmt auftretende G.________ im relevanten Zeitraum über keinerlei Kunstkenntnisse verfügte sowie in desolaten finanziellen Verhältnissen lebte und sich heute als Opfer verkaufen will, das von anderen – insb. von K.________ – benutzt, belogen und übers Ohr gehauen wurde. 10.3.2 Würdigung der Aussagen von G.________ und K.________ Das WSG erachtete die Aussagen der beiden Protagonisten als unglaubhaft. Betreffend G.________ erwog es Folgendes (S. 83 ff. der erinstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1198 ff.): Auch bei G._