25 Darlehen in grosser Höhe aufgenommen hatte, dürften die Worte aufrichtig und ehrlich nicht geäussert worden sein. Betreffend G.________'s Kunstkenntnisse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1197): Er gab an, eigentlich hätte er als Kind Kunstmaler werden sollen, weil er so begabt gewesen sei, das befähige ihn durchaus zum Mitmachen in diesem Bilderhandel und zum „Wissen“, dass der BJ.________ (berühmter Maler 2) und der BI.