Im Betreibungsregisterauszug über ihn (Stand 29. Juli 2020) sind 35 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 2'454'207.05 verzeichnet (pag. 18 1741). Das WSG zog daraus den zutreffenden Schluss, dass G.________ offensichtlich weder ersatzfähig war noch ersatzwillig gewesen sein konnte (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1198). Betreffend G.________'s Persönlichkeit wird vorab auf die hiervor zum Verfahren Oberland gemachten Ausführungen verwiesen (E. 10.2 oben). Das Verfahren Oberland und das vorliegende Verfahren zeigen, dass es G._____