_ habe selten das eingehalten, was er versprochen habe. Seine geschäftlichen Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewährungshelfers «sehr verworren und undurchsichtig» – G.________ weigere sich, Auskunft zu geben (zum Ganzen pag. 19 013). Aus dem Ermittlungsbericht vom 29. Juni 2009 geht sodann hervor, G.________ habe gegenüber verschiedenen Personen erklärt, er dürfe sich in der Schweiz um keine Anstellung bewerben, weil er in CN.________ (Land) «immatrikuliert» sei, um damit zu rechtfertigen, dass er sich seit dem Konkurs seiner AK.________ (Firma) im Jahr 1996 nie mehr ernsthaft um eine Anstellung bemüht hatte (pag.