Diese Ausführungen belegen, dass G.________ bereits im Verfahren Oberland unpräzise, teilweise unlogisch, ausweichend und widersprüchlich aussagte und mithin schon damals nicht davor zurückschreckte, gegenüber den Untersuchungsbehörden situativ irgendetwas zu erzählen, was indiziert, dass auf seine Angaben grundsätzlich nicht abgestellt werden kann. Weiter muss G.________ schon im Verfahren Oberland realisiert haben, dass aus dem Bilderhandel nie Geld fliessen wird. Das Hin und Her betreffend den Bilderhandel und die Frage, ob der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» nun bereits ver-