Das Bild sei «in der letzten Zeit jetzt gerade» verkauft worden. Den Verkaufspreis kenne er nicht (zum Ganzen pag. 19 085 Z. 217 ff.). Gegenüber der Polizei gab G.________ gleichentags an, das Kunstgemälde sei durch K.________ verkauft worden, zu welchem Preis, wolle er nicht bekannt geben (pag. 19 348 Z. 18 ff.). Diesen Aussagen von G.________ zufolge war der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» am 7. September 2006 somit verkauft gewesen. Erstaunlich ist daher seine rund drei Jahre später, am 13. Oktober 2009, gegenüber dem Untersuchungsrichter gemachte Aussage, wonach der «BJ.________ (berühmter Maler 2)» (noch) nicht verkauft sei (pag. 19 129 Z. 1275 ff.).