19 133 ff. [EV K.________]) und erst recht im Verbund höchst widersprüchliche, unplausible Versionen zum Besten gaben: G.________ führte am 7. September 2006 gegenüber dem Untersuchungsrichter zum Beispiel aus, er habe K.________ in den letzten zwei Jahren wegen dem Bildergeschäft unter ca. 100-150 Malen CHF 850'000.00 als Darlehen gegeben, «ohne Quittung, einfach auf Vertrauen» (pag. 19 081 Z. 63 ff.). Es sei um den Verkauf eines Bildes des Malers BJ.________ (berühmter Maler 2) gegangen (pag. 19 085 Z. 207). K.________ habe dieses Bild dem Verkäufer abgekauft und später teurer weiterverkauft (pag. 19 085 Z. 216 f.). Das Bild sei «in der letzten Zeit jetzt gerade» verkauft worden.