Obwohl der Angeschuldigte [G.________] vor dem Jahr 2008 noch nicht sicher sein konnte, ob K.________ überhaupt ein Verkaufsauftrag erteilt würde, er über die Funktionsweise des Geschäfts zudem nicht genau Bescheid wusste, ihm aber immerhin bekannt war, dass die Echtheit des Bildes noch verifiziert werden musste, behauptete er gegenüber den Geschädigten, das Bild sei bereits verkauft worden oder der Verkauf stehe unmittelbar bevor.