In Wirklichkeit hatte der Angeschuldigte keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil aus dem Erlös des angeblichen Bilderverkaufes. K.________ hatte ihm angeblich lediglich zugesagt, ihm im Falle einer Auftragserteilung durch den Eigentümer und eines nachfolgenden Verkaufs eine namhafte Summe zur Verfügung zu stellen. Zudem ging es um ein Bild, dessen Echtheit mittels Expertisen noch verifiziert werden musste. Ein Verkauf kam bis heute nicht zustande. Obwohl der Angeschuldigte [G.________] vor dem Jahr 2008 noch nicht sicher sein konnte, ob K._____