9. Oberinstanzliche Einvernahmen 9.1 K.________ K.________ anerkannte zu Beginn der oberinstanzlichen Einvernahme ihn betreffend die Richtigkeit des nunmehr noch von G.________ angefochtenen Urteils des WSG (pag. 18 1764 Z. 12). Sodann führte er im Wesentlichen aus, die Zusammenarbeit zwischen ihm und G.________ in Sachen Bilderhandel sei «vor Jahrzehnten» entstanden. Er habe G.________ ungefähr im 2003/2004 per Zufall in AW.________ (Stadt) getroffen, worauf alles angefangen habe (pag. 18 1764 Z. 30 ff.).