pag. 18 1135-18 1190 und pag. 18 1255-18 1284). Mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen von K.________ und G.________ (E. 9 unten) wird vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Bei Bedarf wird ferner direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 10 unten) punktuell auf einzelne Beweismittel eingegangen. Schliesslich kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.