Die Vorinstanz führte die wichtigsten Beweismittel – namentlich Dokumente betreffend die beiden Bilder (u.a. Gutachten), Vorakten bezüglich G.________ (insb. aus dem vormaligen Strafverfahren im Oberland, P10 10 251, welches im Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 mündete [nachfolgend: Verfahren Oberland]), weitere Dokumente (Listen, Quittungen, Rückzahlungsvereinbarungen und -verträge zwischen G.________ und den Geschädigten etc.) sowie die Aussagen der befragten Personen – auf und fasste diese nachvollziehbar zusammen (vgl. S. 20-75 und S. 140- 169 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.