2./2.2). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilung von G.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/5 und pag. 18 920/6]) sowie die Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem hat die Kammer die Verfügungen betreffend das beschlagnahmte Bargeld, das sichergestellte Mobiltelefon und die sichergestellten Dokumente (Ziff. VI./4./4.1-4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9]) zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.