Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil aufgrund der beschränkten Berufung von G.________ – wie von der Kammer ebenfalls bereits mit Beschluss vom 13. Januar 2020 festgestellt – insoweit in Rechtskraft erwachsen, als G.________ anerkennt, E.________ CHF 35'000.00 zu schulden und verurteilt wird, dieser 5% Zins auf CHF 35'000.00 seit dem 2. März 2015 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu zahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung ihrer Zivilklage (vgl. Ziff. V./2.,3., 4. und 8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/8] sowie pag. 18 1659 Ziff. 2./2.2).