Ebenfalls rechtskräftig wurden die weiteren Verfügungen betreffend die Gemälde, wonach das Bild «CU.________, «BI.________ (berühmter Maler 1)» zugeschrieben», der Erbengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (vgl. Ziff. VI./2./2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9]) und das Gemälde von CI.________ zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (vgl. Ziff. VI./2./2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/9]). Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil aufgrund der beschränkten Berufung von G.____