_ zurückzugeben. 2. Weiter habe das Gericht über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen. 3. Das Honorar der ehemals amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecher C.________ teilte für E.________ mit Eingabe vom 14. August 2020 mit, die Strafklägerin schliesse sich in der Sache vollumfänglich den Anträgen Generalstaatsanwaltschaft an und verzichte auf die Stellung eigener Anträge.