sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510 (gem. Anklage II, Ziff. 1.3, b) sei zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 268 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 1.2 Das bei G.________ sichergestellte und beschlagnahmte Mobiltelefon sei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 1.3 Die übrigen bei G.________ sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. 1.4 Das beschlagnahmte Gemälde (Selbstbildnis) sei der Erbengemeinschaft I.________ zurückzugeben.