1. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. Anklage II., Weitere Angaben) seien einzuziehen und soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen – einzuziehen und der Verwertungserlös in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Geschädigten zu verwenden bzw. zu verwerten und den Erlös anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten eventualiter der Verfahrenskosten zu verwenden: 1.1 Das bei G.________ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510 (gem. Anklage II, Ziff.