1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 38 Tagen, 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Kosten der Voruntersuchung, der anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). III. Im Weiteren sei zu verfügen: