Das Honorar der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der separat noch einzureichenden Honorarnote festzusetzen. IV. Dem Berufungsführer, G.________, sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der separat noch einzureichenden Honorarnote auszurichten. V. 1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510 (VI., Ziff. 4.1 des Urteilsdispositivs) sei nach Rechtskraft des Urteils dem Berufungsführer herauszugeben.