_) sei zu den Akten zu erkennen (3), gut. Die restlichen Beweisanträge von Rechtsanwalt A.________ vom 20. August 2019 (1, 2 und 4-7) wies die Kammer dagegen mit selbem Beschluss ab (zum Ganzen pag. 18 1661 f.). Am 7. August 2020 verfügte die Kammer, der mit Eingabe von G.________ vom 3. August 2020 (pag. 18 1746) gestellte Beweisantrag, die Kontoauszüge des Sparkontos von AI.________ (Mutter von G.________) seien zu den Akten zu erkennen, werde gutgeheissen. Der Ordner, den G.________ am 24. Juli 2020 bei der Strafkammer abgegeben habe, werde diesem hingegen retourniert (zum Ganzen pag. 18 1757 f.).