machte Staatsanwalt H.________ nicht geltend (zum Ganzen pag. 18 1554 ff.). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 18 1659). Am 14. Januar 2020 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Strafklägerin E.________ und der Erbengemeinschaft I.________ als beschwerte Drittperson das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 18 1665 ff.). Mit Schreiben vom 9. März 2020 zog Rechtsanwalt F.________ im Auftrag von K.________ die gegen das Urteil des WSG vom 29. Mai 2019 erhobene Berufung zurück (pag. 18 1681). Die Kammer beschloss daraufhin am 19. März 2020, das Verfahren gegen K.___