18 1511 Ziff. 2). Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 22. August 2019, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwalt H.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 18 1508). Mit Eingabe vom 17. September 2019 erklärte Staatsanwalt H.________ für die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung von K.________. Gleichzeitig teilte er sinngemäss mit, betreffend die Berufung von G.________ werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet. Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen von K.________ und G.________ machte Staatsanwalt H._