6.2. Die Vermögenswerte bei der CK.________ (Bank), Police Nr .________ von AC.________ werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Überweisung der gesperrten Vermögenswerte an die Schweizerischen Behörden werden diese zu 9.74% dem Privatkläger 1, B.________, vgt., zu 80.27% dem Privatkläger 3, N.________, vgt. und zu 9.99% dem Privatkläger 4, P.________, vgt., je in Anrechnung an ihre Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).