3.6. Die sichergestellten Unterlagen, welche das Verfahren nicht betreffen, werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4. G.________, vgt., betreffend: 4.1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 7'510.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 4.2. Das sichergestellte Mobiltelefon wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4.3. Die sichergestellten Dokumente werden als Beweismittel in den Akten belassen. 5. AA.________ betreffend: 5.1. Die Beschlagnahme der Grundstücke AB.________ wird aufgehoben.