3.1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 15'865.75 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.2. Das Mobiltelefon Nokia [Nr. 1] wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.3. Das Mobiltelefon Nokia [Nr. 2] wird nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten K.________, vgt., zurückgegeben. 3.4. Die sichergestellte blaue, leere Geldkassette wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 3.5. Die sichergestellten Schlüssel werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.